Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB)

der HoKa Gesellschaft für Lüftungsformteile aus Kunststoffen mbH, Reutherstraße 12, 53773 Hennef, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 2465.

§ 1    Allgemeines – Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) regeln die rechtlichen Beziehungen zu unseren Kunden für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Sie finden auch Anwendung auf die Anbahnung, den Abschluss sowie die Abwicklung aller – auch künftiger – Geschäfte mit dem Kunden. Entgegenstehende Einkaufs- oder Auftragsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn wir stimmen dem ausdrücklich schriftlich zu. Diese AVB gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§ 2    Schriftform
2.1.    Soweit diese AVB Anzeigen oder Erklärungen vorsehen, bedürfen diese der Schriftform. Sofern und soweit rechtlich zulässig, genügen zur Wahrung der Schriftform auch Anzeigen oder Erklärungen per E-Mail oder Telefax.
2.2.    Jede Änderung eines Vertrages bedarf der Schriftform. Auch eine Vereinbarung über die Abweichung von der Schriftform selbst bedarf der Schriftform. Die Mög-lichkeit des Nachweises mündlicher Individual-, Zusatz- oder Nebenvereinbarungen bleibt unberührt.

§ 3    Zustandekommen des Vertrages
3.1.    Unsere Angebote und Angaben in dem unseren Kunden bereitgestellten Preiskatalog sind stets freibleibend und unverbindlich. Der Vertragsschluss wird durch den Kunden per Post, E-Mail, Telefax und in Ausnahmefällen telefonisch angetragen. Vertragsbindungen entstehen aber in jedem Falle erst mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung beim Kunden (Annahme). Dies gilt auch für Sonderartikel und Sonderanfertigungen nach Zeichnungen des Kunden.
3.2.    Unsere Außendienstmitarbeiter sind lediglich zur Anbahnung, nicht zum Abschluss von Verträgen legitimiert, es sei denn, sie wurden hierzu ausdrücklich bevollmächtigt und können diese Bevollmächtigung gegenüber dem Kunden nachweisen.

§ 4    Außenwirtschaftliche Bestimmungen
4.1.    Werden uns Umstände bekannt, die die Annahme eines gegenwärtigen oder zukünftigen Verstoßes gegen nationale oder internationale Rechtsvorschriften (insbesondere Genehmigungserfordernisse oder Ein-/Ausfuhrbestimmungen) aufgrund des Vertragsschlusses oder seines Vollzuges begründen, ist dies dem Kunden unverzüglich und glaubhaft darzulegen. Uns steht dann eine angemessene Frist zur weiteren Überprüfung des Sachverhaltes zu. Für den Zeitraum dieser Prüffrist sowie der Durchführung eines etwa erforderlichen behördlichen Verfahrens wird der Eintritt eines Leistungsverzuges einvernehmlich ausgeschlossen. Soweit eine erforderliche Genehmigung oder sonstige behördliche Zustimmung nicht erteilt wird, behalten wir uns das Recht vor, die von uns geschuldete Leistung nicht zu erbringen und vom Vertrag zurückzutreten.
4.2.    Eine Weiterveräußerung der von uns bezogenen Leistungen durch den Kunden in sog. Embargoländer (Totalembargo, Teilembargo) bzw. an gesperrte Personen bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Der Kunde verpflichtet sich, die gelieferten Waren weder zu militärischen noch nuklearen Zwecken jedweder Art zu verwenden noch diese Waren an Dritte mit vorgenannten Endverwendungen zu veräußern oder auf sonstige Art und Weise solchen Dritten direkt oder indirekt zu verschaffen.
4.3.    Auf unser Verlangen hin übermittelt uns der Kunde unverzüglich, spätestens in-nerhalb einer Frist von zehn Werktagen (Montag bis Freitag), die entsprechenden Endverbleibsdokumente in der gesetzlich vorgesehenen oder durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorgegebenen Form.
4.4.    Für die Einhaltung der relevanten außenwirtschaftlichen Bestimmungen und sonstigen Gesetzen eines Landes, in das geliefert werden soll, ist allein der Kunde verantwortlich. Er hat uns bei Vertragsschluss auf Besonderheiten, die sich aus diesen Bestimmungen z.B. gegenüber der deutschen Ausfuhrliste, den Anhängen I und IV der EG-Dual-Use-Verordnung oder der US-amerikanischen Commerce Control Liste ergeben, schriftlich hinzuweisen.
4.5.    Im Falle der Nichtbeachtung der in Abs. 2 bis 4 enthaltenen Regelungen haftet der Kunde uns gegenüber für hierdurch verursachte Schäden und hat uns im Außenverhältnis von diesbezüglich bestehenden Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.

§ 5    Ausfuhrnachweis
Holt ein außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässiger Kunde oder sein Beauftragter die bei uns beauftragte Leistung ab und befördert oder versendet sie in ein Außengebiet, hat der Kunde uns unverzüglich den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Kunde zusätzlich die für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltende gesetzliche Umsatzsteuer auf den Netto-Rechnungsbetrag zu zahlen.

§ 6    Fristen für Lieferung; Höhere Gewalt; Teillieferung, Lieferverzug; Gefahr-übergang
6.1.    Unsere Lieferungen erfolgen gemäß der Klausel EXW (ex works) der Incoterms 2010 grundsätzlich ab Werk durch Abholung des Kunden oder auf Wunsch mit Versand "unfrei". Abweichende Lieferbedingungen gelten nur, wenn diese aus-drücklich vereinbart wurden. Den voraussichtlichen Zeitpunkt der Abholung bzw. der Versendung teilen wir dem Kunden mit der Auftragsbestätigung mit. Lieferzeiten werden geschätzt und in der Auftragsbestätigung in Wochenterminen angegeben. Verbindliche Liefertermine bedürfen einer ausdrücklichen Zusage. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen und Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Fristen angemessen. Ein verbindlich zugesagter Liefertermin ist eingehalten, wenn dem Kunden bis dahin die Meldung der Abholbereitschaft zugegangen ist oder ihm die Meldung über die Versandbe-reitschaft zugegangen ist und die Leistung auch bis dahin versandt ist. Lieferter-mine gelten mit Zugang der Meldung über die Abhol- oder Versandbereitschaft als eingehalten, auch wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht abgeholt oder abgesandt werden kann.
6.2.    Höhere Gewalt jeder Art oder andere von uns nicht zu vertretende Hindernisse, die die Herstellung, den Versand, die Abnahme oder den Verbrauch verringern, verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien uns für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Mitwirkung bei der Abnahme. Wird infolge der Störung die Lieferung und/oder die Abnahme um mehr als acht Wochen überschritten, so sind wir zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall unserer Bezugsquellen sind wir nicht verpflichtet, uns bei fremden Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall sind wir berechtigt, die verfügbaren Warenmengen unter Berücksichtigung des Eigenbedarfs zu verteilen. Sonstige Ansprüche des Kunden bestehen nicht. Als höhere Gewalt gelten solche Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden konnten, insbesondere unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, ein unvorhersehbarer Mangel an Arbeitskräften (auch wegen Epidemien und epidemieähnlichen Krankheitswellen), Energie, Roh- oder Hilfsstoffen, Streiks, Aussperrungen und behördliche Verfügungen.
6.3.    Die Einhaltung von verbindlich zugesagten Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern und soweit eine nicht rechtzeitige Selbstbelieferung nicht von uns verschuldet ist.
6.4.    Der Verwender ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang und deren Berech-nung berechtigt, soweit die Durchführung des Vertrages nicht unangemessen betroffen ist oder verzögert wird. Bei Lieferung vertretbarer Sachen (Gattungsware, insbesondere Kleinteile) sind wir berechtigt, bis zu 5 Prozent von der bedungenen Menge abzuweichen.
6.5.    Verzug tritt nur ein, wenn Lieferung oder Leistung fällig sind und eine ausdrückli-che schriftliche Mahnung durch den Kunden erfolgt ist. Entsteht dem Kunden aus einem Liefer- oder Leistungsverzug ein Schaden, kann er eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den in Verzug befindlichen Teil der Lieferungen und Leistungen verlangen.
6.6.    Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung oder Leistung als auch Schadensersatzansprüche statt der Lieferung oder Leistung, die über die in Ziffer 6.5 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung oder Leistung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung oder Leistung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
6.7.    Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz unseres jeweiligen Lieferwerkes. Erfül-lungsort für die Zahlung ist unser Geschäftssitz.
6.8.    (a)     Der Gefahrenübergang erfolgt ab Werk gemäß der Klausel EXW (ex works) der Incoterms 2010. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände oder einer uns zur werkvertraglichen Bearbeitung (Veredelung) anvertrauten Ware geht demnach mit Anzeige der Abholbereitschaft auf den Kunden über. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden versandt, steht die Übergabe an die Transportperson oder das Verlassen der Kaufsache aus unserem Werk oder Lager zwecks Versendung der Anzeige der Abholbereitschaft gleich. Alle Sendungen erfolgen auf Gefahr des Kunden vom Verlassen unseres Lieferwerks oder Lagers an, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.
(b)     Die Gefahr geht auch mit der Anzeige der Abholbereitschaft bzw. der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über, wenn die Abholung oder der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus einem Grunde, den er zu vertreten hat, sich verzögert oder ohne unser Verschulden unmöglich wird. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Kunden die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware notwendigen oder sinnvollen Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt. Nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Abholung sind wir ferner berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern oder den Kunden auf dessen Kosten und Gefahr zu beliefern.
(c)     Der Kunde hat die entstandenen (Mehr-)Kosten zu tragen. Für die Lagerung wird ein pauschales Entgelt in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat beginnend mit der Anzeige der Abhol- bzw. Ver-sandbereitschaft berechnet, es sei denn, der Kunde weist nach, dass dem Verwender kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 7    Abrufe
7.1.    Bei einer Lieferung auf Abruf sind uns angemessene Fertigungsfristen vom Zeit-punkt des Abrufs an einzuräumen. Bei Abrufaufträgen erfolgt die Vereinbarung von Lieferterminen für Teillieferungen unter Berücksichtigung unserer Kapazitätsplanung und der Beschaffungsmöglichkeit des Vormaterials.
7.2.    Abrufaufträge und Liefereinteilungen bedürfen jeweils ausdrücklicher Vereinba-rungen (über den Abrufauftrag allgemein und die Lieferzeit). Wir sind jedoch stets berechtigt, das Material für den gesamten Abrufauftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen.
7.3.    Bei Bestellungen auf Abruf gewähren wir, wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist, eine Abruffrist von 6 Monaten ab dem Tag, an dem dem Kunden die Annahme der Abrufbestellung zugeht. Ist diese Frist abgelaufen, ohne dass ein Abruf erfolgt ist, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die Produkte in Rechnung zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern.

§ 8    Preise, Preisfälligkeit, Transportkosten, Zahlungsmodalitäten
8.1.    Kaufpreis oder Werklohn ergeben sich aus unserer Auftragsbestätigung und sind jeweils Nettobeträge, auf die bei Inlandsgeschäften stets die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben wird. Wir sind zu einer Preiserhöhung berechtigt, wenn sich gesetzliche Abgaben oder Gebühren, die den Warenverkehr belasten oder Werkleistungen verteuern (insbesondere Umsatzsteuer, Zölle, Ausgleichsbeträge, Währung, Frachtgebühren) oder Tariflöhne erhöhen. Voraussetzung für die Preiserhöhung ist, dass die dazu führenden Umstände frühestens vier Monate nach Vertragsabschluss, aber vor Vertragsabwicklung eintreten und wir die uns daraus entstehenden kalkulatorischen Mehrkosten nachweisen können. Vorstehende Regelungen für eine Preiserhöhung gelten entsprechend für den Bezug notwendiger Vormaterialien bei Verträgen, deren Abwicklung oder Teilabwicklung nicht vor Ablauf von sieben Monaten nach Vertragsabschluss vorgesehen ist. Für Rahmenverträge gelten die vereinbarten Preise. Sollten sich die Rohstoffpreise im Einkauf für uns um mehr als 5 % erhöhen, erfolgt ebenfalls eine Anpassung des vereinbarten Preises an diese geänderten Umstände nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen zu den kalkulatorischen Mehrkosten.
8.2.    Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Gerät der Kunde in Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden bleibt vorbehalten. Lohnveredelungsgeschäfte und Reparaturarbeiten sind nach Rechnungserhalt (ohne Skontogewährung) sofort fällig. Die Gewährung eines Skontos bleibt einer ausdrücklich Vereinbarung zwischen den Parteien vorbehalten.
8.3.    Unsere Preise enthalten keine Kosten für den Transport des Beförderungsgutes und eine Transportversicherung. Eine Versicherung gegen Transportschäden erfolgt nur auf Anforderung des Kunden und seine Kosten. Wird der Transport durch uns organisiert, bleiben die Vereinbarungen zum Gefahrübergang, Erfüllungsort und den vorgenannten Bestimmungen unberührt. Versandart und Versandweg sowie Spediteur oder Frachtführer werden von uns ohne Gewähr für die günstigste Verfrachtung, volle Ausnutzung des Ladegewichts und gewünschte Wagen- und Behältergrößen bestimmt. Wünsche des Kunden können berücksichtigt werden, wenn sie uns rechtzeitig mitgeteilt werden.
8.4.    Wechsel werden nur nach gesonderter Vereinbarung, nur zahlungshalber und ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest angenommen. Schecks werden vorbehaltlich ihrer Honorierung erfüllungshalber vorgenommen.
8.5.    Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die zu berechtigten Zwei-feln an der Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Kunden führen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, Vorauszahlungen zu verlangen oder un-sere Lieferung von Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Diese Rechte bestehen insbesondere, wenn fällige Forderungen trotz Mahnung nicht erfüllt werden oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird.
8.6.    Der Kunde räumt uns an dem uns zur Ausführung des Auftrages überlassenen Material und an dessen Stelle tretenden Ansprüchen ein Pfandrecht zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit ihm ein. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder Kreditverfall, sind wir berechtigt, das Pfandmaterial zum Börsenkurswert, bei Nichtnotierung zum durchschnittlichen deutschen Marktpreis, am Tage des Zahlungsverzuges oder des Kreditverfalls freihändig zu verwerten.
8.7.    Ist der Kunde nicht bereit, Vorkasse zu leisten oder eine Zahlungssicherheit zu bestellen, so sind wir berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zu-rückzutreten und wahlweise Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Aufwen-dungsersatz zu verlangen.

§ 9    Verbindlichkeit von Zeichnungen, Abbildungen, Maßen und Gewichten
Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte sind nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Für die Lieferung von Waren bleiben rohstoff- oder fertigungsbedingte Abweichungen in Durchmesser, Gewicht, Maß, Stückzahl oder Aufbau und Güte vorbehalten. Handelsübliche Über- oder Unterlängen bis zu 5 % oder soweit DIN- / EN- / ISO-Normen höhere Toleranzen zulassen, bis zur jeweils zugelassenen Toleranz, berechtigen nicht zu Beanstandungen und Preiskürzungen. Sofern keine DIN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden EURO-Normen und bestehen keine EURO-Normen gelten etwa anwendbare Handelsbräuche.

§ 10    Schutzrechte
10.1.    Der Kunde steht dafür ein, dass durch die Herstellung und Lieferung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden, wenn Vertragsprodukte nach seinen Angaben herzustellen sind.
10.2.    Untersagen uns Dritte unter Berufung auf ihnen zustehende Schutzrechte die Herstellung und Lieferung der beauftragten Leistungen, sind wir berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz unserer Aufwendungen vom Kunden zu verlangen.
10.3.    Zur Prüfung der Rechtslage, ob einem Dritten Schutzrechte zustehen, die der Ausführung der beauftragten Leistung gemäß den Angaben des Kunden entgegenstehen könnten, sind wir nicht verpflichtet.
10.4.    Für etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden gelten die Regelungen zu § 16.3 und zu § 16.2 entsprechend.
10.5.    Für Schäden, die uns aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, hat der Kunde Ersatz zu leisten und uns von Ansprüchen Dritter freizustellen. Für etwaige Prozesskosten ist uns auf Verlangen Vorschuss zu zahlen.

§ 11    Unterlagen, Geheimhaltung
11.1.    Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
11.2.    Sofern der Kunde während der Durchführung des Auftrages mit Geschäftsge-heimnissen und/oder Know-How von uns in Berührung kommt, hat er darüber Stillschweigen zu wahren sowie Vorkehrungen zu treffen, dass unsere schutzwürdigen Belange nicht verletzt und schutzwürdige Erkenntnisse nur im Zusammenhang mit dem Auftrag bzw. der späteren Nutzung des auftragsgemäßen Gegenstandes selbst verwendet werden. Insbesondere trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass die Geschäftsgeheimnisse und/oder das Know-How ihm schon vorher bekannt oder zumindest offenkundig gewesen sind.
11.3.    Der Kunde ist verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Beauftragung stehen-den kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Er ist zur Geheimhaltung der Unterlagen und Informationen auch nach Abwicklung des jeweiligen Vertrages verpflichtet. Die Vervielfältigung ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Offenlegung gegenüber Dritten darf nur mit unserer vorherigen Zustimmung erfolgen.

§ 12    Werkzeuge, Einmalkosten
12.1.    Einmalkosten(z.B. Werkzeug- und Entwicklungskosten) werden direkt nach Auf-tragseingang zu 50% berechnet und die weiteren 50% bei Lieferung der ersten Serienteile fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder eine anderweitige Individualabrede zwischen den Parteien getroffen wurde.
12.2.    Der Kunde übernimmt die Kosten für die Herstellung, Beschaffung, Änderung, Instandsetzung oder Bereitstellung von Fertigungsformen und Werkzeugen. Das Eigentum daran und alle damit verbundenen Urheberrechte verbleiben auch nach Bezahlung bei uns, es sei denn, der Kunde hat eigene Fertigungsformen oder Werkzeuge zur Ausführung zur Verfügung stellt, ohne dass wir diese wesentlich geändert haben. Eine ausschließliche Belieferung des Kunden mit den aus den Formen hergestellten Produkten ist ausdrücklich zu vereinbaren. Wir verpflichten uns, die vom Kunden bezahlten Fertigungsformen und Werkzeuge bis zum natürlichen Verschleiß, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach der letzten Lieferung, bereitzuhalten.

§ 13    Beschaffenheitsangaben, Beratung, Materialerprobung
13.1.    Besondere Eigenschaften unserer Lieferungen oder Leistungen bedürfen der ausdrücklichen verbindlichen Zusage oder der ausdrücklichen Bestätigung in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Bezugnahmen auf technische Produktbeschreibungen, Materialkennwerte, DIN-Vorschriften, Verkaufsprospekte und ähnliches stellen keine Garantie oder Zusage der dort genannten Eigenschaften dar. Insbesondere werden keine Eigenschaften garantiert oder zugesagt, die erst nach Vermischen oder Verbinden mit anderen Stoffen oder Gegenständen entstehen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung sind keine Beschaffenheitsangaben unserer Produkte.
13.2.    Die Prüfung der Eignung von Liefer-oder Veredelungsgütern für den eigenen betrieblichen Einsatz- oder Weiterverarbeitungszweck sowie die Güteauswahl obliegt allein dem Kunden. Dies gilt insbesondere für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Produkte.
13.3.    Wir übernehmen keine vertraglichen Beratungspflichten und haften nicht für unsere Beratungen oder Empfehlungen, die unter Ausschluss jeglicher Haftung erfolgen Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der von uns bezogenen Produkte und Leistungen liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden. Der Haftungsschluss der Sätze 1 und 2 findet keine Anwendung, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist damit nicht verbunden.

§ 14    Verpackungsmaterial
14.1.    Die Auswahl von Art und Umfang der Verpackung erfolgt durch uns unter Beach-tung der erforderlichen Sorgfalt und nach bestem Ermessen. Abweichungen in Art und Umfang der Verpackung, die über den Transportzweck hinausgehen oder ein sonstiger besonderer Schutz (z. B. für eine längerfristige Aufbewahrung oder Lagerung) bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
14.2.    Verpackungsmaterial wird nur zurückgenommen, sofern und soweit wir dazu nach dem Verpackungsgesetz verpflichtet sind.

§ 15    Rügepflichten, Sachmängel, Rückgriffsansprüche, Rücktritt, Schadensersatz
15.1.    Dem Kunden obliegt die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB, um sich Mängelrechte sowie alle weiteren Ansprüche wegen unserer Lieferungen, Dienst- und Werkleistungen zu erhalten Der Kunde wird nach Eintreffen des Liefergutes oder der von uns bearbeiteten Ware diese im handelsüblichen Umfang untersuchen und Sach- oder Bearbeitungsmängel unverzüglich rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach der Entdeckung des Fehlers zu rügen. Auf unser Verlangen wird der Kunde eine Untersuchung gerügter Sachen durch uns gestatten und bis zur Entscheidung über Anerkennung/ Ablehnung der Rüge keine Veränderungen an ihnen durch Weiterverarbeitung, Einbau oder sonstige betriebliche Verwendung vornehmen. Bei schuldhafter Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflichten gilt ein etwa bestehender Mangel als genehmigt und jegliche Mängelansprüche entfallen. Der Kunde hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung des beanstandeten Vertragsgegenstandes zu geben. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Kunden mit Fracht- und Umschlagskosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor. Für Dienst- und Werkleistungen finden vorstehende Regelungen zur Untersuchungs- und Rügepflichten entsprechende Anwendung. Die Mängelrüge entbindet den Kunden nicht von der Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen.
15.2.    Für Sachmängel, die bei Gefahrübergang vorliegen, haften wir wie folgt:
(a)     Zunächst sind wir zur Nacherfüllung nach unserer Wahl innerhalb angemes-sener Frist berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(b)     Mängelansprüche bestehen nicht (i) bei nur unerheblicher Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit, (ii) bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, sowie (iii) bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(c)     Sofern und soweit sich Aufwendungen des Kunden zum Zweck der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung oder Leistung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, haften wir dafür nicht.
(d)     Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gemäß § 445a Abs. 1 BGB (Rückgriff des Verkäufers), bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Kunden keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
(e)     Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln unserer Pro-dukte, Dienst- und Werkleistungen sowie die daraus entstehenden Schäden beträgt ein Jahr. Vorstehende Verjährungsfrist gilt nicht, soweit das Gesetz in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 445b und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt.
15.3.    Tritt der Kunde von dem Vertrag mit uns zurück, hat er Wertersatz auch bei Ver-schlechterung des Liefergegenstandes durch vertragsgemäßen Gebrauch zu leisten.
15.4.    Ist Abnahme eines Werkes vereinbart ist, hat die Abnahme innerhalb von einer Woche ab Zugang der Meldung über unsere Abnahmebereitschaft in unserem Werk bzw. unserem Lager zu erfolgen. Die Abnahmekosten trägt der Kunde. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde den Liefergegenstand nicht innerhalb dieser Wochenfrist abnimmt. Soweit wir keine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen oder einen Mangel nicht arglistig verschwiegen haben, sind die Rechte des Kunden wegen eines Mangels nach erfolgter Durchführung der vereinbarten Abnahme durch den Kunden ausgeschlossen, soweit der Kunde den Mangel nicht gerügt hat, obwohl er ihn hätte erkennen können.
15.5.    Nacherfüllungsmaßnahmen, also die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Mangelbeseitigung, lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen, sondern hemmen nur die für den ursprünglichen Liefergegenstand geltende Verjährungsfrist um die Dauer der durchgeführten Nacherfüllungsmaßnahme. Die Nacherfüllung durch uns stellt kein Anerkenntnis im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar.
15.6.    Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
15.7.    Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen § 17 (sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem § 15 geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
15.8.    Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

§ 16    Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
16.1.    Sofern nicht anders vereinbart, sind wir nur verpflichtet, die Lieferung oder Leis-tung im Lande des Versand- oder Abholortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (nachfolgend „Schutzrechte“) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch eine von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferung oder Leistung gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden innerhalb der in § 15.2 (e) bestimmten Frist wie folgt:
(a)     Für die betreffenden Lieferungen und Leistungen werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten (i) ein Nutzungsrecht erwirken, (ii) die Lieferun-gen und Leistungen so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder (iii) die Lieferungen und Leistungen austauschen. Ist dies uns zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
(b)     Für Schadensersatzansprüche des Kunden gilt § 17.
(c)     Voraussetzung für unsere Verpflichtungen gemäß § 16.1 ist, dass (i) der Kunde uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich verständigt, (ii) der Kunde eine Verletzung von Schutzrechten nicht anerkennt, und (iii) uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung oder Leistung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
16.2.    Sofern und soweit die Schutzrechtsverletzung (i) vom Kunden zu vertreten ist, (ii) auf speziellen Vorgaben des Kunden beruht, (iii) durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung des Kunden verursacht wird, oder (iv) dadurch verursacht wird, dass die Lieferung oder Leistung vom Kunden verändert und zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird, bestehen keine Rechte des Kunden wegen der Verletzung von Schutzrechten.
16.3.    Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in § 16.1 (a) geregelten An-sprüche des Kunden im Übrigen die Bestimmungen des § 15.2 (b) und (d) ent-sprechend. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des § 15 entsprechend.
16.4.    Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des § 15 ent-sprechend.
16.5.    Weitergehende oder andere als die in diesem § 16 geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

§ 17    Sonstige Schadenersatzansprüche
17.1.    Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (nachfolgend gemeinsam „Ersatzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
17.2.    Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird (z.B. nach dem Produkthaftungsge-setz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten). Der Ersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
17.3.    Die Ersatzpflicht ist ferner ausgeschlossen, soweit der Kunde seinerseits die Haftung gegenüber seinem Kunden wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Kunde bemüht sein, Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang auch zu unseren Gunsten zu vereinbaren.
17.4.    Soweit dem Kunden nach diesem § 17 Ersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß § 15.2 (e). Auf Ersatzansprüche (i) wegen vorsätzlichen Verhaltens (einschließlich arglistigen Verschweigens eines Mangels), (ii) wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit einer Person, (iii) aus dem Produkthaftungsgesetz, (iv) bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, sowie (v) bei Einschlägigkeit der gesetzlichen Vorschriften zum Verbrauchsgüterkaufrecht, werden die gesetzlichen Verjährungsvorschriften angewendet.

§ 18    Eigentumsvorbehalt
18.1.    Sämtliche Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer Kaufpreis- oder Werklohnforderungen gegen den Kunden sowie unserer sonstigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden (aus früheren oder nachfolgenden Geschäften) sowie etwaiger Nebenforderungen (z.B. Verzugszinsen, Mahnkosten) unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für noch nicht fällige oder gestundete Forderungen sowie Forderungen, die wir aus anderem Rechtsgrund als Kauf-, Werklieferungs-, Werkvertrag gegen den Kunden, insbesondere bei Ersetzung vorgenannter Forderungen durch abstrakte Wechsel- oder Scheckforderungen besitzen oder erwerben. Der Kunde ist zur Verfügung über die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr, insbesondere zur Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung, berechtigt, solange wir die Verfügungsbefugnis nicht widerrufen haben.
18.2.    Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt aus-schließlich für uns, ohne dass dem Kunden deswegen Werklohnansprüche gegen uns erwachsen. Entsteht durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit Sachen, die nicht unserem Eigentum unterliegen, eine neue Sache oder Sachgesamtheit, so erwerben wir im Verhältnis unseres Rechnungswertes für die Vorbehaltsgegenstände zum Herstellungs- oder Einkaufswert der fremden Teile eine Miteigentumsquote hieran. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Wir nehmen die Abtretung an.
18.3.    Die aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware entstehenden Forderungen des Kunden gegenüber dem Zweitabnehmer tritt der Kunde im Voraus - bei Miteigentumsware anteilig im Wertverhältnis des Absatz (2) Satz 2 - an uns ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Hat die Vorbehaltsware beim Kunden durch Bearbeitung oder sonstige Veredelungsmaßnahmen eine Wertsteigerung erfahren, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Betrag unseres Rechnungswertes zuzüglich 10%. Die nicht abgetretenen Forderungsteile wird der Kunde nicht zu unserem Nachteil geltend machen. Der Kunde ist im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, als ihm von uns keine Anweisung erteilt wird. Die von ihm eingezogenen Beträge hat er sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind. Der Kunde ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner mitzuteilen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich nicht im Zahlungsverzug befindet und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Hat der Kunde zugunsten Dritter (insbesondere kreditgebender Banken) die Forderungen aus dem Weiterverkauf von Vorbehalts- bzw. Miteigentumsware zeitlich früher als an uns vorausabgetreten, so gilt dies nicht als Veräußerung im normalen Ge-schäftsverkehr. Als Weiterveräußerung im Sinne dieses Abs. 3 gilt auch die Ver-wendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
18.4.    Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung unserer Vorbehaltsware oder der aus ihrer Weiterveräußerung entstehenden, an uns vorausabgetretenen Forderungen (Forderungsteile) durch Dritte, wird uns der Kunde unverzüglich verständigen. Der Kunde wird auf Verlangen das Betreten seiner Geschäftsräume zur Feststellung, Kennzeichnung, gesonderten Lagerung oder Wegschaffen von Vorbehaltsware gestatten. Der Kunde verpflichtet sich, uns die zur Geltendmachung vorausabgetretener Forderungen gegen Zweitkunden erforderlichen Informationen mitzuteilen und die hierzu benötigten Beweisurkunden aus seinen Geschäftsbelegen in Ablichtung zur Verfügung zu stellen.
18.5.    Soweit unsere Rechte aus einfachem oder verlängertem Eigentumsvorbehalt in Verbindung mit etwa anderen vom Kunden uns eingeräumten dinglichen Sicher-heiten unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung wertmäßig um mehr als 10% überschreiten, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
18.6.    Falls bei Verkäufen ins Ausland der in diesem § 18 vereinbarte Eigentumsvorbe-halt nicht mit der gleichen Wirkung wie im deutschen Recht zulässig ist, bleibt die Ware bis zur Zahlung aller unserer Forderungen aus dem durch den Verkauf der Ware entstandenen Vertragsverhältnis unser Eigentum. Ist auch dieser Eigentumsvorbehalt nicht mit der gleichen Wirkung wie im deutschen Recht zulässig, ist aber gestattet, sich andere Rechte an der Ware vorzubehalten, so sind wir befugt, alle diese Rechte auszuüben. Der Kunde ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechtes oder an dessen Stelle eines anderen Rechtes an der Ware treffen wollen.

§ 19    Hinweis zum Datenschutz und bei elektronischem Geschäftsverkehr
19.1.    Im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden speichern wir Daten zum Zwecke der Datenverarbeitung und behalten uns das Recht vor, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z B. Versicherungen) zu übermitteln. Unsere Rechte und Pflichten richten sich nach den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen der DSGVO und des BDSG.
19.2.    Bedienen wir uns im Sinne des § 312i BGB zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), verzichtet der Kunde darauf, dass
(a)     ein angemessenes, wirksames und zugängliches technisches Mittel zur Verfügung gestellt wird, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
(b)     die in Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe seiner Bestellung klar und verständlich mitgeteilt werden, und
(c)     der Zugang seiner Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigt wird.

§ 20    Schlussbestimmungen
20.1.    Die Aufrechnung gegenüber unseren Zahlungsansprüchen ist ausgeschlossen, sofern es sich nicht um von uns anerkannte, unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche des Kunden handelt. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts steht dem Kunden nicht zu wegen Gegenansprüchen aus einem anderen als dem konkreten Vertragsverhältnis.
20.2.    Die Vertragsbeziehungen zum Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
20.3.    Wir sind stets berechtigt, bei den für den Sitz des Kunden zuständigen Gerichten zu klagen. Darüber hinaus sind bei allen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten die für unseren Geschäftssitz zu-ständigen Gerichte ausschließlich zuständig, wenn der Kunde Kaufmann ist.
20.4.    Sollte eine Bestimmung dieser AVB und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.